Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Nach alter Rechtslage waren in § 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Alt. 3, Hs. 2 StGB a.F. ausschließlich die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als taugliche Vortat genannt. Mit der Streichung des Vortatenkataloges im Zuge des Art. 1 des Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche entfallen diese Restriktionen. Nunmehr kommt jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht – somit auch die (einfache) Steuerhinterziehung.

Allerdings nicht jede Form der Steuerhinterziehung. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss[1] vom 26.05.2021 festgestellt, dass durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen kein taugliches Tatobjekt iSd § 261 Abs. 1 StGB sind. Die durch Falschangaben erreichte Festsetzung eines zu niedrigen Steuerbetrages stellt eine ersparte Aufwendung dar, die allerdings nicht als illegal erworbener Vermögenswert zu qualifizieren ist.[2] In Rede steht zwar ein rechnerischer Vorteil im Geldvermögen des Pflichtigen, der auch konkret bezifferbar ist.[3] Dieser schlägt sich jedoch nicht in einem bestimmten, von dem Gesamtvermögen abtrennbaren Vermögensbestandteil nieder.[4]

Wurden ersparte Aufwendungen von der alten Fassung noch explizit in den Blick genommen[5], führt die Streichung, die Hand in Hand mit der erheblichen Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit geht, dazu, dass an den in der alten Fassung für bestimmte Steuerdelikte vorgesehenen Erweiterung des Tatobjektbegriffs nicht festgehalten wird.[6]

Alle anderen Formen der Steuerhinterziehung indes, so z.B. eine aufgrund unrichtiger Angaben gutgebrachte Erstattung, sind damit einem Geldwäscherisiko ausgesetzt, was den sog. All-Crime-Ansatz, angesichts damit einhergehender ausufernder potentieller Strafbarkeit von Arbeitnehmern, erheblichen Bedenken aussetzt.[7]

[1] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.05.2021, NStZ 2021, 622.

[2] OLG Saarbrücken, NStZ 2021, 622.

[3] OLG Saarbrücken, NStZ 2021, 622.

[4] OLG Saarbrücken, NStZ 2021, 622.

[5] Vgl. § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F.: „Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen […].“

[6] Vgl. auch BT-Drs. 19/24180, S. 17; dazu, ob in der alten Fassung trotz dieses de jure bestehenden erweiterten Anwendungsbereiches auch ein praktischer Anwendungsbereich für ersparte Aufwendungen bestand, krit. Bülte, NStZ 2021, 397 (399).

[7] In diese Richtung auch Bülte, NStZ 2021, 397 (399).

 

 

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