Nach § 158 Abs. 1 StPO kann jeder bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich Strafanzeige erstatten.
Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach der Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie muss nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Mit einer Strafanzeige regt der Anzeigende nur an zu überprüfen, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Strafanzeige kann auch mit einem Antrag auf Strafverfolgung verbunden werden, wenn der Anzeigende zum Ausdruck bringt, dass er darüber hinaus auch die Strafverfolgung wünscht.
Eine gutgläubig erstattete Strafanzeige zieht, selbst wenn sie sich letztendlich nicht bestätigt, keine Pflicht zum Schadensersatz nach sich. Strafbar kann sich machen, wer völlig ungeprüft oder wissentlich falsch jemand einer Straftat bezichtigt.
Die Strafanzeige ist vom Strafantrag (siehe Strafantrag) zu unterscheiden, der Prozessvoraussetzung bei den Antragsdelikten ist.
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