Strafzumessung in der Revision

Strafzumessung in der Revision

Die Erfolgsaussichten von Revisionen im Bereich der Strafzumessung sind begrenzt, jedoch in den letzten Jahren angestiegen, wobei die Aufhebungsquote des Bundesgerichtshofs (BGH) mittlerweile bei etwa 30 Prozent liegt. Etwa ein Drittel bis ein Viertel dieser Aufhebungen betrifft Strafzumessungsfehler, was bedeutet, dass zwischen fünf und zehn Prozent aller Revisionen wegen solcher Fehler erfolgreich sind. Während das eigentliche Strafmaß in der Regel kaum angreifbar ist, da es als schwer überprüfbar gilt, bietet die Strafzumessung zahlreiche Ansatzpunkte für erfolgreiche Revisionen. Hierunter fallen die Prüfung des Strafrahmens und die Erfassung der relevanten Strafzumessungsgründe gemäß § 267 StPO.

I. Häufige Strafzumessungsfehler und aktuelle Fragen
1. Fehler im Strafrahmen
– Die Wahl des Strafrahmens ist oft fehlerhaft. Es müssen nicht nur vertypte Milderungsgründe korrekt identifiziert werden, sondern auch eine spezifische Prüfungsreihenfolge eingehalten werden.
– Insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten ist die korrekte Berücksichtigung der Strafrahmen wichtig. Hierbei muss auch die Sperrwirkung bestimmter Straftatbestände beachtet werden.

2. Bestimmende Strafzumessungsgründe
– Bestimmende Strafzumessungsgründe gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO müssen in den Urteilsgründen erwähnt werden. Drohender Bewährungswiderruf oder berufsrechtliche Konsequenzen sind Beispiele für solche Gründe.
– Die ungenaue Berücksichtigung der Gefährlichkeit von Drogen und der Wirkstoffgehalt kann ebenfalls Revisionen zur Folge haben.

3. Einzelne weitere Strafzumessungsgründe
– Faktoren wie die Nutzung von Verschlüsselungstechnologien bei Straftaten (Enchrochat) oder die psychischen Folgen für Opfer bei Sexualdelikten sind kritisch. Letztere müssen spezifisch behandelt werden, z.B. bei Serienverbrechen.
– Auch das Fehlen von Strafmilderungsgründen kann strafschärfend wirken, was für die Verteidigung nachteilig sein kann.

4. Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot
– Diese Verstöße, häufig in Sexual- und Betäubungsmitteldelikten zu finden, führen oftmals zu Revisionen. Eine erneute strafschärfende Bewertung von Tatbestandsmerkmalen ist unzulässig.

5. Unmögliche Gesamtstrafe
– Schwierigkeiten bei der Gesamtstrafenbildung, insbesondere bei Zäsuren und ausländischen Vorverurteilungen, können ebenfalls Aufhebungen nach sich ziehen.

II. Fehlerunwirksamkeit in der Revision
Nicht jeder strafzumessungsrelevante Fehler führt zu einer Aufhebung der Entscheidung. Es ist entscheidend, wo der Fehler aufgetreten ist (z.B. Schuldspruch, Konkurrenzverhältnisse oder bei der tatsächlichen Strafzumessung). Oft wird das Beruhen des Fehlers verneint, wenn das Gericht ausgeschlossen hat, dass der Fehler die Entscheidung beeinflusst hat.

1. Wirksamkeit bei Schuldspruchfehlern
– Fehler auf dieser Ebene können zu einer teilweisen Aufhebung führen. Die Revisionen haben regelmäßig größere Aussichten, wenn klare Subsumtionsfehler vorliegen.

2. Fehler bei Konkurrenzänderungen
– Meist führt die Änderung von Konkurrenzverhältnissen nicht zur Aufhebung, solange der Unrechtsgehalt der Taten gleich bleibt.

3. Fehlerunwirksamkeit bei Strafzumessungsfehlern
– Insbesondere bei Strafzumessungsfehlern scheint die Tendenz zur Aufhebung höher zu sein. Aber sie kann auch in vielen Fällen ohne Folgen bleiben.

III. Fazit
Die Strafzumessung ist fehleranfällig und bietet Chancen für Revisionen. Ein besonders Augenmerk sollte auf aktuelle rechtliche Fragen gelegt werden, wie etwa den drohenden Widerruf einer Vollstreckungsaussetzung und den Härteausgleich bei ausländischen EU-Verurteilungen. Die Verteidigung in der Revisionsinstanz erfordert eine präzise Analyse der Fehlerquellen sowie das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Schuldspruch und Strafzumessung.

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