Eine Straftat (siehe Straftaten) kann als Täter oder als Teilnehmer verwirklicht werden.
Während der Täter eine eigene Tat begeht, beteiligt sich ein Teilnehmer an der Tat eines anderen, also an einer fremden Tat. Teilnahme ist demnach akzessorisch, d.h. dass eine strafbare Teilnahme nur dann möglich ist, wenn eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen vorliegt.
Teilnahme ist möglich durch Anstiftung (siehe Anstiftung) gemäß § 26 StGB und durch Beihilfe (siehe Beihilfe) gemäß § 27 StGB.
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