Untersuchungshaft

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt.

Wird gegen einen Beschuldigten (siehe Beschuldigter) Untersuchungshaft vollstreckt, ist ihm gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO zwingend ein Verteidiger (siehe Verteidiger) zur Seite zu stellen.

Der notwendige Haftbefehl wird gemäß § 125 Abs. 1 StPO vom Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen. Gegen den Beschuldigten muss zunächst gemäß § 112 Abs. 1 StPO ein dringender Tatverdacht bestehen, d.h. es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit geben, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Zudem muss ein Haftgrund im Sinne der §§ 112, 112 a StPO vorliegen. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr.Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren dauernd zu entziehen.

Fluchtgefahr besteht dagegen schon dann, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, sich also weder für Ladungen noch für Vollstreckungsmaßnahmen bereithalten wird, als dass er den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen wird. Die Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, muss anhand aller bekannten Umstände, insbesondere der Art der Tat, der Persönlichkeit, den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seinem Verhalten vor und nach der Tat getroffen werden. Fluchtgefahr wird in der Regel angenommen, wenn beispielsweise der Beschuldigte einen falschen Namen oder falsche Papiere verwendet, keine festen familiären oder beruflichen Bindungen hat oder Verbindungen ins Ausland bestehen, insbesondere dann, wenn sich dort Vermögen des Beschuldigten befindet.

Verdunklungsgefahr besteht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirken wird und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

Wegen Wiederholungsgefahr darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn dringernder Tatvedacht bezüglich der in § 112a StPO aufgezählten Delikte vorliegt. Es handelt sich um eine vorbeugende Maßnahme, um die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter zu schützen.

Auch ohne Vorliegen einer der oben genannten Haftgründe kann ein Haftbefehl ergehen, wenn der Beschuldigte einer der in § 112 Abs.3 StPO genannten Delikte dringend verdächtig ist (u.a. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung).

Schließlich darf die Anordnung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (siehe Strafen) oder Maßregel der Besserung und Sicherung (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung) auch nicht außer Verhältnis stehen.

Gegen die Untersuchungshaft kann gemäß § 117 StPO ein Antrag auf Haftprüfung oder Beschwerde (siehe Beschwerde) gemäß § 304 StPO eingelegt werden, wobei letztere gegenüber der Haftprüfung aber subsidiär ist. Gegen die richterliche Entscheidung im Haftprüfungsverfahren bleibt allerdings gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschwerde möglich. Der Verteidiger kann damit erreichen, dass sein Mandant aus der Untersuchungshaft entlassen wird, weil beispielsweise kein Haftgrund mehr vorliegt.

Befindet sich der Beschuldigte bereits sechs Monate in Untersuchungshaft, prüft das Oberlandesgericht nach §§ 121, 122 StPO, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Haftfortdauer begründet.

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