Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Der Zoll spielt in der strafrechtlichen Praxis insbesondere hinsichtlich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Rolle und untergeordnete Rolle im Bereich des Steuerstrafrechts.

Gemäß § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist die Zollfahndung ebenfalls für die Aufklärung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. Das Zollfahndungsamt unterliegt gemäß § 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) dem Zollkriminalamt, einer Bundesmittelbehörde. Während das Hauptzollamt, dessen Aufgaben in § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) festgelegt sind, eine eigenständige Funktion ausübt, ist das Zollfahndungsamt nicht befugt, eigenständig Ermittlungen durchzuführen; es fungiert vielmehr als unterstützendes Organ des zuständigen Hauptzollamts.

Über die Aufgaben der Zollverwaltung in Bezug auf Zollangelegenheiten und die Überwachung des Warenverkehrs hinaus, sieht § 1 Abs. 3c des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) vor, dass die Zollfahndungsämter auch für die Bekämpfung von Geldwäsche sowie die Überwachung im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes gemäß § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) verantwortlich sind. Auf Ersuchen von Finanzämtern, Staatsanwaltschaften und Gerichten können die Zollkriminalämter gemäß § 3 Abs. 11 ZFdG kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen.

In der Praxis gibt es aber wie bereits oben erwähnt mehr Berührungspunkte mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwArbG) trägt die Zollverwaltung die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, wobei die FKS aus Mitarbeitern der Bundesanstalt für Arbeit und den Zollbehörden gebildet wird. Sofern steuerliche Pflichten zu überprüfen sind, bleibt die Finanzverwaltung zuständig, während die FKS lediglich in die Prüfungen der Finanzverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 SchwArbG integriert ist.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Fachbehörde der Zollverwaltung in Deutschland, die insbesondere für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig ist. Sie wurde eingerichtet, um umfassende Kontrollen und Ermittlungen in Bezug auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchzuführen.

Die wichtigsten Aufgaben der FKS umfassen:

  • Aufdeckung von Schwarzarbeit: Die FKS führt gezielte Kontrollen durch, um illegale Beschäftigungsverhältnisse aufzudecken und zu verhindern.
  • Überprüfung von Arbeitsverhältnissen: Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und der ordnungsgemäßen Anmeldung von Arbeitnehmern.
  • Zusammenarbeit mit anderen Behörden: Die FKS arbeitet eng mit Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und anderen relevanten Institutionen zusammen, um illegale Praktiken effektiv zu bekämpfen.
  • Prävention: Neben der Nachverfolgung von Rechtsverletzungen spielt die FKS auch eine präventive Rolle, indem sie Aufklärungs- und Informationsarbeit leistet, um Arbeitgeber über ihre steuerlichen und sozialrechtlichen Pflichten zu informieren.

In der Strafverteidigungspraxis ist der häufigste Treffpunkt mit der FKS im Bereich der Abdeckrechnungen und Problematiken des § 266a StGB.

 

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.