Bei dem Berufsverbot nach § 70 StGB handelt es sich um eine ambulante Maßregel der Besserung und Sicherung (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung). Diese greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ein.
Sinn und Zweck des Berufsverbots ist der Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die sich aus der Berufsausübung des Täters ergeben. Der Verstoß gegen das Berufsverbot wird gemäß § 145c StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) geahndet.
Ein Berufsverbot setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat begangen hat, für welche er verurteilt wurde oder eine Verurteilung nur deshalb unterblieben ist, weil seine Schuldunfähigkeit (siehe Schuldunfähigkeit) erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus muss die Tat unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen worden sein. Zudem muss die Gefahr bestehen, dass der Täter bei Fortdauer der Berufsausübung weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird.
Das Berufsverbot kann für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren angeordnet werden, in Ausnahmefällen gemäß § 70 Abs. 1 S. 2 StGB auch für immer. Das Verbot kann vom Gericht gemäß § 70a StGB auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
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