Damit eine Bestrafung möglich ist, muss der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig (siehe Schuldfähigkeit) sein.
Dies ist zum einen nach § 19 StGB bei Kindern bis zu ihrem vollendeten 14. Lebensjahr nicht der Fall.
Ebenso sind Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung (z.B. Schizophrenie), wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (z.B. Vollrausch), wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (z.B. Triebstörungen) unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, schuldunfähig, sodass eine Bestrafung ebenfalls ausscheidet.
Ist die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus den in § 20 StGB genannten Gründen erheblich eingeschränkt, liegt verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vor. In diesem Fall wird der Täter dennoch bestraft, allerdings kann seine Strafe gemildert (siehe Strafmilderung) werden.
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