Beschuldigter

Beschuldigter ist derjenige, gegen den sich der Verdacht richtet, dass er eine Straftat (siehe Straftaten) begangen hat und gegen den die Strafverfolgungsbehörden daher ein Strafverfahren (siehe Strafverfahren) führen möchte.

Der Beschuldigte darf zwar nicht gezwungen werden, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken, weshalb ihn insbesondere keine Wahrheitspflichten treffen. Dennoch obliegen ihm einige Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Zum einen muss er im Ermittlungsverfahren zu Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter oder durch die Staatsanwaltschaft erscheinen (§§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO). Erscheint er auf eine Ladung nicht, kann er zwangsweise vorgeführt werden. Ladungen durch die Polizei muss der Beschuldigte hingegen nicht nachkommen. Zudem trifft den Beschuldigten die Pflicht in der Hauptverhandlung zu erscheinen und dort auch anwesend zu bleiben (§§ 230, 231 StPO). Außerdem muss er bestimmte Zwangsmaßnahmen dulden und Angaben zu seiner Person machen.

Allerdings stehen dem Beschuldigten auch einige Rechte zu. Von besonderer Bedeutung ist das umfassende Schweigerecht des Beschuldigten (§§136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 5 S. 1 StPO). Außerdem hat der Beschuldigte das Recht, dass ihm bei seiner ersten Vernehmung eröffnet wird, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Zudem kommt dem Beschuldigten das Recht zu, Beweisanträge zu stellen (§§ 219, 244 ff StPO) und Zeugen (siehe Zeuge) und Sachverständige (siehe Sachverständiger) zu befragen (§ 240 Abs. 2 StPO). Zudem hat der Beschuldigte nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Dieses Recht kann unter den Voraussetzungen der §§ 231 Abs. 1 231a-233, 247 StPO allerdings eingeschränkt werden. Wichtig ist außerdem das Recht des Beschuldigten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger (siehe Verteidiger) zu wählen (§ 137 StPO), damit er die ihm zustehenden Rechte auch umfassend wahrnehmen kann. Auf dieses Recht ist er bei seiner ersten Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO hinzuweisen. In Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO hat er gemäß §§ 141, 142 StPO sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

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