Strafverfahren

Das Strafverfahren lässt sich in zwei große Abschnitte unterteilen, nämlich das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren.

Im Rahmen des Erkenntnisverfahrens soll zunächst geklärt werden, ob der Beschuldigte (siehe Beschuldigter) tatsächlich eine Straftat begangen hat. Das Erkenntnisverfahren besteht wiederum aus drei Teilen: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§§ 160-177 StPO) stellt die Staatsanwaltschaft (bzw. in der Regel zunächst die Polizei) Ermittlungen an, ob genügender Anlass zur Erhebung einer Klage besteht. Das ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, sofern ein solcher hinreichender Tatverdacht nicht festgestellt werden kann oder die Tat sich als nicht verfolgungswürdig erweist. Andernfalls erhebt die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 1 StPO Anklage.

Im Fall der Anklageerhebung schließt sich dem Ermittlungsverfahren das Zwischenverfahren (§§ 199-211 StPO) an. Im Zwischenverfahren überprüft das Gericht, ob der im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft behauptete hinreichende Tatverdacht tatsächlich besteht. Verneint das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Andernfalls beschließt das Gericht die Hauptverhandlung zu eröffnen und die Anklage zuzulassen.

Das sich anschließende Hauptverfahren (§§ 213-358 StPO) lässt sich in die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung unterteilen. Dabei wird geprüft, ob sich der Angeklagte (siehe Angeklagter) tatsächlich der ihm vorgeworfenen Tat schuldig gemacht hat. Am Ende der Hauptverhandlung ergeht in der Regel ein Urteil (siehe Urteil) gemäß § 260 StPO. Auf die Hauptverhandlung kann noch das Rechtsmittelverfahren (siehe Rechtsmittel) nach den §§ 296 ff StPO folgen.

Kommt es zu einer Verurteilung des Angeklagten, schließt sich das Vollstreckungsverfahren (§§ 449-463d StPO) an.

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