Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel (siehe Rechtsmittel) gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen richterliche Verfügungen.
Es ist zwischen der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO, der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO sowie der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO zu unterscheiden.
Die einfache Beschwerde kann jederzeit eingelegt werden, d.h. es gibt keine Frist. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann hingegen gemäß § 311 Abs. 2 StPO nur binnen einer Woche erfolgen. Grundsätzlich kann das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht abhelfen, sondern dies ist nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 311 Abs. 3 S. 1 und S. 2 StPO). Eine Beschwerde ist nur dann eine sofortige, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO nur gegen Verhaftungen, einstweilige Unterbringungen und bestimmte Anordnungen des dinglichen Arrests möglich, im Übrigen ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.
Wie allen Rechtsmitteln kommt der Beschwerde ein Devolutiveffekt zu, d.h. die Beschwerde bringt die Sache in die höhere Instanz. Jedoch fehlt der Beschwerde grundsätzlich der Suspensiveffekt, sodass der Eintritt der Rechtskraft und damit die Vollstreckung durch Einlegung der Beschwerde nicht gehindert werden. Der Suspensiveffekt kann jedoch gesetzlich angeordnet werden, so z.B. in § 81 Abs. 4 StPO.
Die Beschwerde ist gemäß § 306 Abs. 1 StPO beim Gericht, von dessen Vorsitzenden die Entscheidung ergangen ist (Ausgangsgericht, sog. iudex a quo) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. In den Fällen des § 305 S. 1 StPO ist eine Beschwerde jedoch ausgeschlossen, nämlich gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die dem Urteil vorausgehen.
Hält das Ausgangsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es dieser gemäß § 306 Abs. 2 S. 1 StPO ab. Andernfalls legt es die Beschwerde sofort, spätestens aber vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vor (§ 306 Abs. 2 S. 2 StPO). Beschwerdegericht ist bei Verfügungen des Richters am Amtsgericht und Beschlüssen des Amtsgerichts das Landgericht (§73 GVG), bei Verfügungen des Richters am Landgericht und Beschlüssen des Landgerichts das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GVG) und in bestimmten Fällen gemäß § 135 Abs. 2 GVG der Bundesgerichtshof.
Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor, verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig, erachtet es die Entscheidung als zutreffend, wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Sofern es die Beschwerde für zulässig und begründet hält, entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 grundsätzlich in der Sache selbst.
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