Allgemein sind Rechtsbehelfe alle von der Rechtsordnung zugelassenen verfahrensrechtlichen Mittel, mit welchen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
Im Rahmen eines Strafprozesses lassen sich zwei Gruppen von Rechtsbehelfen unterscheiden. Zum einen gibt es die außerordentlichen Rechtsbehelfe, nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff StPO) und die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff StPO). Zum anderen existieren die ordentlichen Rechtsbehelfe, zu denen insbesondere die Rechtsmittel zählen.
Rechtsmittel sind die Berufung (siehe Berufung) nach §§ 312 ff StPO, die Revision (siehe Revision) nach §§ 333 ff StPO sowie die Beschwerde (siehe Beschwerde) nach §§ 304 ff StPO. Alle drei Rechtsmittel bringen die Sache in die höhere Instanz (sog. Devolutiveffekt). Berufung und Revision (nicht aber die Beschwerde) hemmen zudem den Eintritt der Rechtskraft (siehe Rechtskraft) und verhindern damit die Vollstreckung (sog. Suspensiveffekt).
Zur Einlegung von Rechtsmitteln sind die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, der Beschuldigte (siehe Beschuldigter) gemäß § 296 Abs. 1 StPO, der Verteidiger (siehe Verteidiger) mit Einverständnis seines Mandanten gemäß § 297 StPO, gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten gemäß § 298 StPO sowie Privat- und Nebenkläger (siehe Privatkläger, siehe Nebenkläger) gemäß § 390 StPO und §§ 400, 401 StPO befugt. Zudem muss eine Beschwer vorliegen. Die Staatsanwaltschaft ist immer dann beschwert, wenn sie geltend macht, dass die ergangene Entscheidung unrichtig ist. Der Beschuldigte ist beschwert, wenn die Entscheidung für ihn nachteilig ist.
Wurden vom Angeklagten, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten Berufung oder Revision eingelegt, darf das Urteil gemäß §§ 331, 358 Abs. 2 StPO nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden (sog. reformatio in peius).
Sowohl bei der Berufung, als auch bei der Revision ist eine Teilanfechtung möglich, d.h. gemäß §§ 318, 344 StPO kann die Beschwerde auf bestimmte Punkte beschränkt werden.
Der Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels sind grundsätzlich jederzeit möglich, jedoch bedarf der Verteidiger hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO der Zustimmung des Beschuldigten. Gleiches gilt nach § 302 Abs. 1 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zu Gunsten des Beschuldigten eingelegt hat.
Zu den weiteren Voraussetzungen siehe jeweils bei den verschiedenen Rechtsmitteln.
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