Computerbetrug

Der Computerbetrug ist gemäß § 263a StGB strafbar. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Der betrugsähnliche (siehe Betrug) Tatbestand soll in erster Linie vermögensschädigende Computermanipulationen bekämpfen.

Bei allen möglichen Tathandlungen wird vorausgesetzt, dass der Täter das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst. Unter Datenverarbeitung sind elektronische technische Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Vom Begriff der Daten sind alle codierten und codierbaren Informationen unabhängig von ihrem Verarbeitungsgrad erfasst. Für eine Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs nicht vorausgesetzt wird ein bereits in Gang befindlicher Datenverarbeitungsvorgang, auch ein In-Gang-setzen eines solchen Vorgangs fällt unter den Tatbestand des § 263a StGB. Durch die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs muss es zu einer unmittelbaren Vermögensminderung gekommen sein. Die Tathandlungen des § 263a StGB, insbesondere die unbefugte Verwendung von Daten, müssen betrugsnah ausgelegt werden, d.h. es muss überprüft werden, ob ein Mensch, der an der Stelle des Computers stünde, durch die Handlung getäuscht würde.

Besondere Relevanz hat der Computerbetrug beim Missbrauch von Bankautomaten.

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