Die Vereidigung im Strafverfahren ist in § 59 StPO geregelt. Der Eid dient der persönlichen Versicherung der Wahrheit.
Grundsätzlich ist ein Zeuge (siehe Zeuge) dazu verpflichtet, seine Aussage zu beeiden. Heutzutage erfolgt eine Vereidigung jedoch nur noch, wenn das Gericht sie wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält.
Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden, zudem soll während des Schwurs die rechte Hand gehoben werden (§ 64 StPO).
Ein Verbot der Vereidigung besteht nach § 60 Nr. 1 StPO bei eidesunmündigen bzw. –unfähigen Personen und gemäß § 60 Nr. 2 StPO beim Verdacht der Tatbeteiligung sowie Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei. Personen, denen gemäß § 52 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht (siehe Zeugnisverweigerungsrecht) zukommt, haben nach § 61 StPO auch ein Eidesverweigerungsrecht.
Das Gesetz misst einer beeideten Aussage grundsätzlich einen höheren Beweiswert zu, was auch durch die hohe Strafandrohung für einen Meineid (§ 154 StGB) zum Ausdruck kommt.
Der Eid kann vom Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zuständigen Stelle abgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 3 S. 1 StPO) und die Polizei (§163a Abs. 5 StPO) sind keine solchen Stellen. Vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann also kein Meineid geleistet werden.
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