Der Zeuge (siehe Zeuge) ist zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, sofern ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Über ein solches Recht muss der Zeuge vor seiner Befragung belehrt werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus persönlichen und aus beruflichen Gründen ergeben.
Zur Verweigerung des Zeugnisses aus persönlichen Gründen sind nach § 52 Abs. 1 StPO berechtigt der Verlobte des Beschuldigten (siehe Beschuldigter), Personen, mit denen der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist eine Lebenspartnerschaft zu begründen, der Ehegatte und ehemalige Ehegatte des Beschuldigten, der Lebenspartner und ehemalige Lebenspartner des Beschuldigten und diejenigen Personen, die mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert sind. Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen ist es, den Zeugen vor der potentiellen Konfliktlage zu schützen, gegebenenfalls einen Angehörigen belasten zu müssen.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsgruppen und demjenigen, der dessen Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen möchte, so z.B. des Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Gemäß § 53 Abs. 2 StPO können einige Berufsgruppen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit werden, was allerdings jederzeit widerrufen werden kann.
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