Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Anzeige oder gar Verhinderung geplanter Straftaten. Nur die in § 138 StGB abschließend aufgezählten besonders schwerwiegenden Straftaten begründen eine Anzeigepflicht, so z.B. Mord (siehe Mord), Totschlag (siehe Totschlag), Raub (siehe Raub) und räuberische Erpressung (siehe Räuberische Erpressung).
Der Täter muss vom Vorhaben oder der Ausführung der aufgezählten Straftaten erfahren und es dann unterlassen haben, dies rechtzeitig anzuzeigen. Vorhaben meint schon die ernsthafte Planung der Tat. Nicht notwendig ist hingegen, dass bereits mit der Vorbereitung der Tat begonnen wurde. Die Ausführung der Tat kann aber auch schon begonnen haben. Der Täter muss von der Tat zu einer Zeit erfahren, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann. Erfahren meint, dass der Täter von der Tat glaubhaft Kenntnis erlangt. Bloße Gerüchte von der Tat genügen zum Erfahren nicht. Geht der Täter irrig davon aus, dass auch eine spätere Anzeige noch rechtzeitig ist, ist er trotzdem nach § 138 Abs. 1 StGB strafbar. Das Vorhaben oder die Ausführung sind so anzuzeigen, dass sich die Ausführung oder der Erfolg verhüten lässt. Nur insoweit muss der Name des voraussichtlichen Täters angeben werden. Seinen eigenen Namen hingegen muss der Anzeigende nicht nennen, sofern die Anzeige auch ohne Namensnennung hinreichend ernst genommen wird. Die Anzeige ist an die Behörde (meistens die Polizei) oder den von der Tat Bedrohten zu richten.
Der Tatbestand des § 138 StGB ist hingegen nicht erfüllt, wenn die Behörde oder der Bedrohte bereits unterrichtet sind. Zudem sind Geistliche gemäß § 139 Abs. 2 StGB nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. Wer es unterlässt gegen einen Angehörigen Anzeige zu erstatten, ist gemäß § 139 Abs. 3 StGB ebenfalls straffrei, sofern er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, sofern es sich nicht um die in § 139 Abs. 3 Nr. 1-3 StGB aufgezählten Straftaten handelt. Rechtsanwälte, Verteidiger und Ärzte sind unter denselben Voraussetzungen nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut ist. Das heißt sie sind nicht bloß straffrei im Falle einer Nichtanzeige, sondern eine Unterlassung ist nicht rechtswidrig.
Ebenso ist gemäß § 139 Abs. 4 S. 1 StGB derjenige straffrei, der die Ausführung oder den Erfolg der Tat auf andere Weise abwendet als durch Anzeige bzw. ist nach S. 2 ein ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung ausreichend, falls die Ausführung oder der Erfolg ohne Zutun des zur Anzeige verpflichteten unterblieb.
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