Wegen räuberischen Diebstahls wird gemäß § 252 StGB bestraft, wer bei einem Diebstahl (siehe Diebstahl) auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen (siehe Drohung) mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Täter begeht also einen räuberischen Diebstahl, wenn er Gewalt oder Drohung einsetzt, um seine Diebesbeute zu sichern.
Bei einem räuberischen Diebstahl setzt der Täter die Nötigungsmittel also nicht wie bei einem Raub (siehe Raub) bei bzw. vor der Wegnahme des Diebesgutes ein, sondern erst danach. Folglich muss der Täter zunächst einen vollendeten Diebstahl begangen haben.
Darüber hinaus muss der Täter „auf frischer Tat betroffen“ sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er in Tatortnähe oder alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird. So beispielsweise, wenn der Täter nach einem Diebstahl das Warenhaus verlässt und den ihm verfolgenden Kaufhausdetektiv niederschlägt, um seine Beute zu sichern. Es ist jedoch auch ausreichend, dass der Täter einer Tatentdeckung zuvor kommt und bereits vor der Entdeckung Gewalt anwendet.
Nach § 252 StGB wird der Täter eines räuberischen Diebstahls wie ein Räuber bestraft, d.h. mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter einem Jahr.
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