Die Schadenswiedergutmachung ist der Ausgleich des eingetretenen Schadens, also der Nachteile, die dem Opfer oder einem Dritten durch die Tat entstanden sind. In erster Linie geht es dabei um einen materiellen Ausgleich des Schadens, im Unterschied zum primär immateriellen Schadensausgleich, der beim Täter-Opfer-Ausgleich (siehe Täter-Opfer-Ausgleich) im Vordergrund steht. Materieller Schadensausgleich meint insbesondere die Herausgabe entwendeter Sachen sowie die Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Die Schadenswiedergutmachung ist ein zentraler Grundsatz des allgemeinen Strafrechts. Im Rahmen der Strafzumessung wägt das Gericht nach § 46 Abs. 2 StGB die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei spielt auch das Verhalten des Täters nach der Tat eine Rolle, insbesondere sein Bemühen, den Schaden wieder gut zu machen.
Auch bei der Strafaussetzung und der Strafrestaussetzung zur Bewährung (siehe Strafaussetzung, Strafrestaussetzung) kommt der Schadenswiedergutmachung Bedeutung zu. Dem Täter kann nach § 56b Nr. 1 StGB die Bewährungsauflage erteilt werden, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen.
Auch im Jugendstrafrecht existiert die Möglichkeit einer solchen Bewährungsauflage. Hier kann jedoch eine Auflage auch als selbstständige Sanktion verhängt werden. So kann dem Täter nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG auferlegt werden, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Solche Auflagen können auch nach §§ 45, 47 JGG zur Einstellung eines Jugendstrafverfahren führen.
§ 153 a StPO ermöglicht im Rahmen der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ebenfalls die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung. Danach kann von der Klageerhebung abgesehen werden, wenn dem Beschuldigten (siehe Beschuldigter) Auflagen oder Weisungen erteilt werden und diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als solche Auflagen oder Weisungen kommt nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO insbesondere in Betracht, dem Täter aufzuerlegen, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen.
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