Strafmilderungen führen im Rahmen der Strafzumessung, d.h. der Festsetzung der Strafe, dazu, dass sich der Strafrahmen „nach unten“ verschiebt, also eine mildere Strafe möglich ist.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Strafmilderung.
Zum einen gibt es privilegierende Abwandlungen eines Grunddelikts, wie z.B. § 216 Abs. 1 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB.
Des Weiteren gibt es sogenannte minderschwere Fälle, die mit einer geringeren Strafe als der Normalfall bedroht sind, so z.B. § 213 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB.
Zudem gibt es noch allgemeine Strafmilderungsgründe. Hierbei ist zwischen obligatorischen und fakultativen Strafmilderungsgründen zu unterscheiden, die jeweils auf § 49 Abs. 1 StGB verweisen. Im Falle einer Beihilfe (siehe Beihilfe) ist gemäß § 27 Abs. 2 StGB eine obligatorische Strafmilderung vorgesehen, d.h. eine Strafmilderung ist hier zwingend. Ein Verbotsirrtum führt dagegen gemäß § 17 Abs. 2 StGB zu einer fakultativen Strafmilderung, d.h. das Gericht kann (muss aber nicht) die Strafe des Täters mildern. Gleiches gilt gemäß § 23 Abs. 2 StGB für einen bloßen Versuch (siehe Versuch) anstelle einer Vollendung, einem Unterlassen (siehe Unterlassen) nach § 13 Abs. 2 StGB oder einer verminderten Schuldfähigkeit (siehe Schuldfähigkeit) gemäß § 21 StGB. Zudem sieht auch § 46a StGB im Falle eines Täter-Opfer-Ausgleichs (siehe Täter-Opfer-Ausgleich) eine fakultative Strafmilderung vor.
Außerdem existieren verschiedene Ermessensmilderungsgründe, die auf § 49 Abs. 2 verweisen. So wird beispielsweise im Falle einer tätigen Reue (siehe Tätige Reue) gemäß § 306e StGB oder der Berichtigung einer falschen Angabe nach § 158 Abs. 1 StGB die Milderung der Strafe in das Ermessen des Gerichts gestellt.
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