Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gemäß § 316 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
§ 316 StGB dient dem Schutz des öffentlichen Straßenverkehrs. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. für die Strafbarkeit genügt das bloße Führen eines Fahrzeugs, auf einen konkreten Gefahrerfolg kommt es nicht an.
Ein Fahrzeug führt, wer sich selbst der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es während der Fahrtbewegung lenkt.
Das Fahrzeug muss im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum für jedermann oder wenigstens allgemein für bestimmte Gruppen von Personen (d.h. für einen zufälligen Personenkreis) – wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr – zur Benutzung zugelassen ist.
Darüber hinaus darf der Täter nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies muss auf dem Genuss von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Substanzen beruhen. Während es bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss keine gesicherten und einheitlichen Erkenntnissen zur Frage der absoluten Fahruntüchtigkeit und daher keine absoluten Höchstgrenzen von Drogenmengen im Blut gibt, kann bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Fahrtüchtigkeit aufgrund von Promillegrenzen beurteilt werden. Hierbei sind folgende Promillegrenzen von Bedeutung:
- 0,3 – 1,09 Promille: Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit
- ab 0,5 Promille: Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- ab 1,1 Promille: Beginn der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer
- ab 1,6 Promille: Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer
- 2,0 – 2,9 Promille: im Regelfall (d.h. kein extrem alkoholgewohnter Fahrer) Beginn der verminderten Schuldfähigkeit
- ab 3,0 Promille: im Regelfall Beginn der Schuldunfähigkeit (siehe Schuldunfähigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass allein die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) für den Nachweis ausreicht, dass der Fahrzeugführer nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Relative Fahruntüchtigkeit liegt hingegen nur dann vor, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden, die beweisen können, dass zur Tatzeit Umstände vorgelegen haben, die in ihrer Gesamtheit den Eindruck der Fahruntüchtigkeit vermitteln (sog. „Ausfallerscheinungen“, wie z.B. Schwanken beim Gehen oder auffällige Fahrweise).
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