Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB ist eine Straftat gegen die Ehre, die sich von der Beleidigung (siehe Beleidigung) nach § 185 StGB dadurch unterscheidet, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils unter Strafe gestellt wird, sondern das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen.
Strafbar macht sich nach § 186 StGB derjenige, der in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche dazu geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dieser wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Wird die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, beträgt die Freiheitsstrafe sogar bis zu zwei Jahre.
Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände, die der Gegenwart oder der Vergangenheit angehören und damit nachprüfbar sind. Es muss also eine objektive Möglichkeit bestehen, die behauptete Tatsache zu beweisen. In Abgrenzung dazu beruht ein Werturteil auf subjektiven (persönlichen) Wertungen und Einschätzungen, die nicht durch Tatsachen belegt sind und sich als bloße Meinungsäußerung einem Beweis entziehen.
Die Tatsachenbehauptung muss (auch) gegenüber einem anderen als dem Beleidigten aufgestellt werden. Wird sie hingegen nur gegenüber dem Beleidigten selbst aufgestellt, kommt nur eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB in Betracht.
Ist die Tatsache erweislich wahr, scheidet eine Bestrafung wegen übler Nachrede aus.
Die Strafverfolgung setzt zudem nach § 194 StGB einen Strafantrag (siehe Strafantrag) voraus.
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