Bei der Untreue im Sinne des § 266 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt, bei welchem das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt wird, dass eine Vertrauensstellung ausgenutzt wird, welche gerade zu dem Zweck eingeräumt wurde, das Vermögen eines anderen in dessen Interesse zu betreuen.
Der Tatbestand des § 266 StGB kennt zwei Alternativen: den Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und den Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Für den Missbrauchstatbestand muss eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht worden sein. Eine Befugnis im Sinne der Alt. 1 ist die Rechtsmacht, in wirksamer Weise über Vermögensrechte eines anderen durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Änderung zu verfügen oder ihn gegenüber Dritten wirksam zu solchen Verfügungen zu verpflichten. Als Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis kommt jede zivilrechtliche Vertretungsmacht in Betracht, z.B. eine Prokura gemäß § 49 HGB. Der Missbrauch einer solchen Befugnis ist dann gegeben, wenn der Täter im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis handelt, dabei aber die Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis überschreitet.
Für den Treuebruchtatbestand muss der Täter die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzen. Dennoch ist nicht jeder Vertragsbruch vom Treuebruchtatbestand erfasst, vielmehr muss der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht verletzen. Diese Pflicht muss seine Hauptpflicht sein, eine Nebenpflicht ist nicht ausreichend. Somit darf die Vermögensbetreuungspflicht nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben, sondern muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit Raum für eigenständige Entscheidungen gibt und eine gewisse Selbstständigkeit besteht. Daran fehlt es, wenn die übertragene Tätigkeit in allen Einzelheiten vorgegeben ist. Eine Vermögensbetreuungspflicht ist beispielsweise bei Vermögensverwaltern, Vorständen, Filialleitern oder Hauptkassierern anzunehmen.
Da es sich bei dem Missbrauchstatbestand um einen speziellen Unterfall des Treuebruchtatbestands handelt, setzt der Missbrauchstatbestand neben dem Missbrauch der Befugnis ebenso wie der Treuebruchtatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.
Damit der Tatbestand des § 266 StGB erfüllt ist, muss zudem ein Nachteil zugefügt worden sein, also ein Vermögensschaden eingetreten sein. Ein solcher Schaden liegt vor, wenn sich der Gesamtwert des Vermögens des Opfers verringert hat.
Eine Untreue wird mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, es handelt sich also um ein Vergehen (siehe Vergehen).
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