Das StGB unterscheidet bei Straftaten (siehe Straftaten) zwischen Verbrechen (siehe Verbrechen) und Vergehen.
Als Vergehen werden Taten bezeichnet, die im Mindestmaß mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) oder einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) unter einem Jahr bedroht sind. Dies sind beispielsweise Diebstahl, Körperverletzung und Betrug.
Sollte eine Strafe wegen besonderer Umstände verschärft werden, so dass eine Freiheitsstrafe über einem Jahr verhängt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich bei dem Delikt weiterhin um ein Vergehen handelt.
Der Versuch eines Vergehens ist nicht strafbar, es sei denn dies ist im Gesetz explizit angeordnet (§ 23 Abs. 1 StGB). Mangels einer solchen Anordnung ist beispielsweise ist der versuchte Hausfriedensbruch nicht strafbar.
Hat ein Strafverfahren (siehe Strafverfahren) ein Vergehen zum Gegenstand, sollte stets geprüft werden, ob eine Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153 a StPO in Betracht kommt.
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