Am Ende der Hauptverhandlung wird gemäß § 260 Abs. 1 StPO das Urteil verkündet. Dabei werden die Urteilsformel verlesen und die Urteilsgründe mitgeteilt.
Es ist dabei zwischen Prozessurteilen und Sachurteilen zu unterscheiden. Ein Prozessurteil ergeht, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung herausstellt, dass ein Verfahrenshindernis besteht. In diesem Fall ist das Verfahren durch ein Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Bei einem Sachurteil hingegen entscheidet das Gericht in der Sache, d.h. das Urteil lautet entweder auf Freispruch oder auf Verurteilung.
Gegenstand des Urteils bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat im prozessualen Sinn meint dabei das gesamte Verhalten des Beschuldigten (siehe Beschuldigter), soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet. Will das Gericht aufgrund eines Strafgesetzes verurteilen, das nicht in der Anklage aufgeführt ist, muss der Angeklagte zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden (§ 265 StPO), damit er – ggf. gemeinsam mit seinem Verteidiger (siehe Verteidiger) – seine Verteidigungsstrategie entsprechend anpassen kann. Taten, die gar nicht angeklagt waren, kann das Gericht nur dann aburteilen, wenn eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erfolgt ist.
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