Eine Vorladung ist die Aufforderung, zum Zwecke einer Vernehmung persönlich vor der Polizei, einem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Während ein Beschuldigte (siehe Beschuldigter) einer Vorladung zur Polizei nicht nachkommen muss, ist er gemäß §§ 133, 163a Abs. 3 S. 1 StPO verpflichtet, zu Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter und die Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Diese Pflicht trifft ihn sogar, wenn er bereits vorher erklärt hat, nicht zur Sache aussagen zu wollen. Somit hat der Beschuldigte nur eine Erscheinungspflicht, nicht hingegen eine Aussagepflicht. Zu seiner Vernehmung muss der Beschuldigte schriftlich vorgeladen werden. Eine Ladungsfrist besteht hingegen nicht. Erscheint dieser unentschuldigt nicht zur Vernehmung vor einem Richter oder Staatsanwalt, kann er gemäß §§ 133 Abs. 2, 163a Abs. 3 S. 2 zwangsweise vorgeführt werden.
Auch ein Zeuge muss gemäß §§ 48, 51 StPO vor dem Richter und der Staatsanwaltschaft gemäß § 161a Abs. 1 S. 1 StPO erscheinen, wenn er von diesen vorgeladen wird. Bei Nichterscheinen kann auch der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden. Vorladungen durch die Polizei muss er aber ebenfalls nicht nachkommen.
Bei richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten und Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger (siehe Verteidiger) des Beschuldigten nach §§ 168c Abs. 1 und 2, 163 a Abs. 3 S. 2 StPO ein Anwesenheitsrecht, nicht hingegen bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von Zeugen sowie bei polizeilichen Vernehmungen. Auch der Zeuge ist gemäß § 68b Abs. 1 StPO berechtigt, einen Rechtsanwalt zu seiner Vernehmung mitzubringen, der ihm hilft, seine Rechte zu wahren.
Eine besondere Form der Vorladung ist die Ladung zum Strafantritt, mit welcher ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde aufgefordert wird, sich zu einem bestimmten Termin in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzufinden.
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