Die Versicherung an Eides statt bildet eine vom Eid (siehe Eid) zu unterscheidende Beteuerung der Richtigkeit von Angaben. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie muss eine Erklärung enthalten, in der der Versichernde unter Verwendung der Worte „an Eides statt“ oder gleichbedeutender Formulierungen unmittelbar die Wahrheit seiner Angaben bekräftigt.
Die Versicherung muss vor einer Behörde erfolgen, die zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig ist. Im Strafprozess ist dies nur das Gericht, nicht hingegen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.
Eidesstattliche Versicherungen von Beschuldigten (siehe Beschuldigter) sind ausnahmslos ausgeschlossen. Zulässig sind hingegen Versicherungen an Eides statt von Zeugen (siehe Zeuge) und Sachverständigen (siehe Sachverständiger), wenn es nur um Zwischen- oder Nebenentscheidungen geht.
Im Zivilprozess sind eidesstattliche Versicherungen überall dort zulässig, wo das Gesetz die Glaubhaftmachung oder eidesstattliche Versicherungen zum Beweis von Tatsachen oder ihm Rahmen des Freibeweises vorsieht.
Wer eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt, wird gemäß § 156 StGB mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
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