Wer vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung von Zeugen (siehe Zeuge) oder Sachverständigen (siehe Sachverständiger) zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird gemäß § 153 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Eine Aussage ist dann falsch, wenn sie inhaltlich mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht übereinstimmt. Auch wenn nur einzelne Tatsachen verschwiegen werden, liegt eine Falsch-aussage vor, wenn die Vollständigkeit der Aussage behauptet wird. Eine falsche Aussage vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfüllt nicht den Tatbestand des § 153 StGB, da beide Stellen nicht für die eidliche Vernehmung von Zeugen zuständig sind (vgl. § 161a Abs. 1 S. 3, Abs. 5 StPO, welcher nicht auf die unmittelbar nur für den Richter geltenden §§ 59 ff StPO verweist).
Als Täter kommen nur Sachverständige oder Zeugen in Betracht, nicht der Angeschuldigte/Angeklagte im Strafprozess, da dieser nicht verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich auszusagen (sog. nemo-tenetur-Grundsatz).
§ 158 StGB enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue (siehe Tätige Reue). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (siehe Strafmilderung) oder ganz von Strafe absehen (siehe Absehen von Strafe), wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Berichtigung meint, dass der Täter die Unwahrheit der früher beschworenen Aussage zugibt und zugleich den richtigen Sachverhalt angibt. Rechtzeitig ist die Berichtigung nur dann, wenn sie bei der Entscheidung noch verwertet werden kann, d.h. wenn eine Korrektur noch in derselben Instanz erfolgt und zudem noch kein Nachteil für Dritte entstanden ist. § 157 StGB eröffnet dem Gericht ebenfalls die Möglichkeit die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern oder auch ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
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