Ein Haftbefehl im Sinne der §§ 112 ff Strafprozessordnung (StPO) ist die schriftliche richterliche Anordnung der Untersuchungshaft (siehe Untersuchungshaft) des Beschuldigten (siehe Beschuldigter).
Der Haftbefehl ergeht vor der Erhebung einer Anklage grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Haftrichter nach § 125 Abs. 1 StPO. Nach der Anklageerhebung ordnet gemäß § 125 Abs. 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht den Haftbefehl an.
Tritt ein rechtskräftig (siehe Rechtskraft) Verurteilter seine Strafe nicht an oder ist dieser flüchtig, so kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 457 StPO einen sog. Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Ein sog. Sicherungshaftbefehl kann nach § 453c StPO vom Gericht ergehen, wenn der Widerruf einer Strafaussetzung (siehe Strafaussetzung) in Betracht kommt.
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