Ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ist gemäß § 316a StGB strafbar. Wer zur Begehung eines Raubes (siehe Raub), eines räuberischen Diebstahls (siehe Diebstahl, Räuberischer Diebstahl) oder einer räuberischen Erpressung (siehe Erpressung; Räuberische Erpressung) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers verübt, und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter fünf Jahren bestraft. Bei der Tat handelt sich folglich um ein Verbrechen (siehe Verbrechen).
Der Täter muss also einen Angriff verüben, der sich auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Opfers bezieht. Einen Angriff verübt, wer in feindlicher Willensrichtung auf den Körper eines anderen einwirkt oder dessen Entschlussfreiheit beeinträchtigt. Opfer der Straftat kann nur der Führer eines Kraftfahrzeugs oder ein Mitfahrer sein. Fahrzeugführer ist, wer im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen – oder halten eines Kraftfahrzeugs befasst oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Mitfahrer ist jeder an dem Geschehen Beteiligte in oder auf dem Kraftfahrzeug.
Bei dem Angriff muss der Täter zudem die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Das ist dann der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekts eines Überfalls werden kann. Auch bei einem verkehrsbedingten Halt (z.B. das Anhalten an einer roten Ampel) können die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Schwierig gestaltet sich ein nicht verkehrsbedingter Halt, da sich hier die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers nicht in erster Linie auf das Führen eines Kraftfahrzeugs richtet, sondern auf andere Tätigkeiten. Für die Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs genügt es daher nicht, dass der Motor noch läuft und der Fahrer allein deshalb mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs beschäftigt ist. Bei einem Angriff in einer solchen Situation werden nämlich nicht die verkehrsspezifischen Einschränkungen der Abwehrmöglichkeiten ausgenutzt. Ist der Motor bereits abgestellt worden, scheidet eine Strafbarkeit nach § 316a StGB aus, da es dann bereits an einem Fahrzeugführer fehlt.
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