Der Verfall ist in den §§ 73 ff StGB geregelt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, dem Täter oder Teilnehmer (siehe Teilnahme) dasjenige zu entziehen, was er für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Begehung der Straftat (siehe Straftaten) nicht lohnt.
Voraussetzung für den Verfall ist demnach, dass etwas aus einer rechtwidrigen (nicht not-wendigerweise schuldhaften) Tat erlangt wurde.
Befindet sich das aus der rechtwidrigen Tat Erlangte nicht mehr im Eigentum des Täters, ordnet das Gericht nach § 73 a StGB den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (sog. Wertersatz).
Zudem sieht § 73d StGB die Möglichkeit eines „Erweiterten Verfalls“ vor. Diese Regelung zielt vor allem auf die Abschöpfung von Vermögenswerten ab, die aus Organisierter Krimina-lität erlangt worden sind.
Wird der Verfall angeordnet, so geht gemäß § 73e StGB das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft (siehe Rechtskraft) der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
In Ausnahmefällen kann gemäß § 73 c StGB von dem zwingend anzuordnenden Verfall ab-gesehen werden.
Auch bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten (siehe Ordnungswidrigkeiten) kann gemäß § 29a OWiG der Verfall angeordnet werden.
Der Verfall ist von der Einziehung (siehe Einziehung) abzugrenzen.
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