Die Vollstreckung eines Haftbefehls (siehe Haftbefehl) erfolgt durch Verhaftung. Die Verhaftung wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und in der Regel durch die Polizei durchgeführt.
Dem Beschuldigten (siehe Beschuldigter) ist bei der Verhaftung gemäß § 114 a Strafprozessordnung (StPO) eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen, zudem ist er gemäß § 114b StPO über seine Rechte zu belehren. So ist der Verhaftete beispielsweise nach § 114c Abs. 1 StPO berechtigt, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens über seine Verhaftung in Kenntnis zu setzten.
Der Verhaftete ist unverzüglich, spätestens aber einen Tag nach seiner Verhaftung, dem Richter vorzuführen, der den Haftbefehl erlassen hat. Dabei wird darüber entschieden, ob der Haftbefehl aufrechterhalten, aufgehoben oder der Vollzug vorläufig ausgesetzt wird.
Wird die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten vollstreckt, ist diesem gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger (siehe Verteidiger) beizuordnen.
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