Die Wideraufnahme des Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf (siehe Rechtsbehelf), durch welchen in Ausnahmefällen die Durchbrechung der Rechtskraft (siehe Rechtskraft) eines Sachurteils (siehe Urteil) möglich ist.
Die Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten ist in § 359 StPO und § 79 Abs. 1 BVerfGG geregelt, zu Ungunsten des Verurteilten kann das Verfahren aus den in § 362 StPO genannten Gründen wiederaufgenommen werden.
Hält das Gericht das Wiederaufnahmevorbringen für zulässig und begründet, wird gemäß § 373 StPO eine neue Hauptverhandlung durchgeführt, andernfalls wird der Antrag verworfen (§§ 368, 370 Abs. 1 StPO).
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