Wegen Meineids macht sich gemäß § 154 StGB derjenige strafbar, der vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, d.h. die Wahrheit einer Falschaussage (siehe Falschaussage) beschwört.
Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft handelt es sich um andere Stellen im Sinne der Vorschrift.
Der Aussagende kann vereidigt werden bevor er seine Aussage macht (sog. Voreid) oder erst, wenn er diese bereits beendet hat (sog. Nacheid). Wurde ein Voreid geleistet, hat der Täter einen vollendeten Meineid in dem Moment begangen, in dem er mit seiner Aussage fertig ist. Wird er erst nach der Aussage vereidigt, liegt eine Vollendung in dem Moment vor, in dem er die Eidesformel zu Ende gesprochen hat.
Der Eid muss sich auf eine inhaltlich falsche Aussage beziehen. Zudem muss der Aussagende wissen, dass er dazu verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm muss bewusst sein, dass er eine unrichtige Aussage macht.
Ein Meineid wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter einem Jahr geahndet und ist damit ein Verbrechen (siehe Verbrechen). In minder schweren Fällen, etwa wenn es versäumt wurde den Zeugen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht (siehe Auskunftsverweigerungsrecht) hinzuweisen, liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis fünf Jahren. § 158 StGB enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue (siehe Tätige Reue). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Strafe wegen Meineids nach seinem Ermessen mildern (siehe Strafmilderung) oder ganz von Strafe absehen (siehe Absehen von Strafe), wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Berichtigung meint, dass der Täter die Unwahrheit der früher beschworenen Aussage zugibt und zugleich den richtigen Sachverhalt angibt. Rechtzeitig ist die Berichtigung nur dann, wenn sie bei der Entscheidung noch verwertet werden kann, d.h. wenn eine Korrektur noch in derselben Instanz erfolgt und zudem noch kein Nachteil für Dritte entstanden ist. § 157 StGB eröffnet dem Gericht ebenfalls die Möglichkeit die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Vereidigung von Zeugen nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme und steht im Ermessen des Gerichts (§ 59 StPO, § 391 ZPO).
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