Die §§ 94 ff Strafprozessordnung (StPO) regeln die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können. Zweck der Sicherstellung ist die Absicherung des Strafverfahrens (siehe Strafverfahren) gegen Beweisverluste.
Grundsatz der Beschlagnahme
Die Vorschrift des § 98 der Strafprozessordnung (StPO) regelt die Verfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zu Beweiszwecken und der förmlichen Sicherstellung von Führerscheinen gemäß § 94 Abs. 3. Bei freiwilliger Herausgabe beweglicher Beweisgegenstände oder Führerscheine durch den Gewahrsamsinhaber ist gemäß § 94 Abs. 2 eine förmliche Beschlagnahme nicht erforderlich. In diesen Fällen findet § 98 keine Anwendung. Der Betroffene hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung gemäß Abs. 2 Satz 2 zu beantragen.
Beschlagnahmeanordnung
Die Anordnung einer Beschlagnahme obliegt grundsätzlich dem Richter, insbesondere in den Fällen nach Abs. 1 Satz 2. Dies dient der eigenverantwortlichen Prüfung durch den Richter. Die Anforderungen an den Inhalt der Beschlagnahmeanordnung sind weitgehend identisch mit denen eines Durchsuchungsbeschlusses.
Die Beschlagnahmeanordnung muss bestimmte Vorgaben erfüllen:
- Bezugnahme auf genau bezeichnete Gegenstände
- Angabe des Tatvorwurfs
- Klärung des Beschlagnahmezwecks sowie eine Dokumentation in den Akten.
Die Verwendung von Formularen und bloßer Bezugnahme auf in den Akten befindliche Texte sind unzulässig. Eine umfassende Darlegung der potentiellen Beweiserheblichkeit jedes Schriftstücks ist nicht erforderlich.
Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung kann grundsätzlich bereits gleichzeitig mit einer Durchsuchung angeordnet werden, was jedoch in der Regel unzweckmäßig ist.
Zuständigkeit
In einem Steuerstrafverfahren kann der Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von der Finanzbehörde gestellt werden (§ 399 Abs. 1, § 386 Abs. 2 AO; vgl. LG Freiburg StV 2001, 268). Der Ermittlungsrichter ist nicht an die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gebunden und prüft eigenverantwortlich, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
Vor Anklageerhebung
Vor Erhebung der Anklage ist das Amtsgericht (AG) zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 S. 1).
Nach Anklageerhebung
Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das mit der Sache befasste Gericht in der für Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung über Beschlagnahmeanordnungen (Abs. 2 S. 3). Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf Beweismittel, die mit dem anhängigen Strafverfahren in Verbindung stehen.
Durchführung der Beschlagnahmeanordnung
Die Durchführung von Beschlagnahmeanordnungen obliegt stets der Staatsanwaltschaft, die der Polizei Weisungen erteilen kann.
Rechtsschutz bei richterlichen Entscheidungen
Der Betroffene hat die Möglichkeit, während der Vollziehung einer richterlich angeordneten Beschlagnahme die richterliche Entscheidung zu beantragen, insbesondere wenn er sich gegen die Art und Weise des Vollzugs wendet.
Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung
Der Betroffene kann gegen eine noch andauernde richterliche Beschlagnahmeanordnung die Beschwerde nach § 304 StPO einlegen.
Erlöschen der Beschlagnahme
Rechtskraft
Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt die Beschlagnahme.
Verbot
Besonderer Bedeutung kommt dabei § 97 Abs. 2 S. 1 zu. Diese Vorschrift verbietet nämlich die Beschlagnahme von Gegenständen, die sich im Gewahrsam des Verteidigers (siehe Verteidiger) befinden. Dies soll das Recht auf eine effektive Verteidigung sicherstellen.
Daher ist diese Vorschrift auch entsprechend anzuwenden für Mitteilungen des Verteidigers, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten (siehe Beschuldigter) befinden, und ebenso für Unterlagen, die der Beschuldigte zur Vorbereitung seiner Verteidigung angefertigt hat.
Wird die Herausgabe verweigert, kann diese gemäß § 95 Abs. 2 mit Ordnungs- oder Zwangsmitteln erzwungen werden. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht (siehe Zeugnisverweigerungsrecht) zusteht.
Die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung (siehe Einziehung) oder dem Verfall (siehe Verfall) unterliegen, richtet sich hingegen nach §§ 111b ff StPO.
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