Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff StPO) ist ein vereinfachtes Verfahren, in welchem Fälle leichterer Kriminalität geahndet werden. Anders als im normalen Strafverfahren (siehe Strafverfahren) wird hier keine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt, sondern es wird nach Aktenlage entschieden. Dessen Sinn und Zweck ist die Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gericht. Zulässig ist ein Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 Abs. 1 S. 1 StPO bei Vergehen (siehe Vergehen) gemäß § 12 Abs. 2 StGB, für die der Strafrichter oder das Schöffengericht zuständig ist. Als zulässige Rechtfolgen allein oder nebeneinander sieht § 407 Abs. 2 S. 1 StPO vor:
- Geldstrafe (siehe Geldstrafe)
- Verwarnung mit Strafvorbehalt (siehe Verwarnung mit Strafvorbehalt),
- Fahrverbot (siehe Fahrverbot),
- Verfall (siehe Verfall),
- Einziehung (siehe Einziehung),
- Vernichtung,
- Unbrauchbarmachung,
- Bekanntgabe der Verurteilung,
- Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung) und
- Absehen von Strafe (siehe Absehen von Strafe).
Hat der Beschuldigte (siehe Beschuldigter) einen Verteidiger (siehe Verteidiger), kann gemäß § 407 Abs. 2 S. 2 StPO eine Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Eingeleitet wird das Strafbefehlsverfahren durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft. Bejaht der Richter den hinreichenden Tatverdacht und stehen dem Erlass eines Strafbefehls keine Bedenken entgegen, erlässt er gemäß § 408 Abs. 3 S. 1 StPO den Strafbefehl.
Der Angeklagte hat nun die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Macht er von dieser Möglichkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Gebrauch, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht damit gemäß § 410 StPO einem Urteil (siehe Urteil) gleich. Wird jedoch durch den Angeklagten Einspruch erhoben, wird eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt. Diese endet mit einem Urteil, das gemäß § 411 Abs. 4 StPO jedoch nicht an den vorherigen Strafbefehl gebunden ist. Der Einspruch kann allerdings nach § 411 Abs. 3 StPO bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden.
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